Spanisches Baurecht

urbanización (= Wohnsiedlungsgebiet): Es handelt sich um ein entweder unter staatlicher oder unter privater Selbstverwaltung stehendes Siedlungsgebiet, welches ähnlich wie bei Wohnungseigentum uU selbstverwaltet sein kann. Es ist wichtig, die jeweilige Haushaltslage sowie die Statuten der Urbanisation zu kennen, um zu beurteilen, inwieweit eine Mitgliedschaft in solch einer öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Vereinigung sehr kostenintensiv sein kann und mit ungeahnten Folgekosten verbunden ist (z.B. Reparaturstau). Im übrigen sind die Miteigentümer, so dass sich auch hier eine Überprüfung lohnt. Lieder lehrt die Erfahrung, dass häufig uneinsichtige Menschen die Fortentwicklung solcher Eigentümergemeinschaften unnötig blockieren können.

 

zona rústica: Ist das, was man im deutschen Baurecht mit Außenbereich bezeichnen würde. Üblicherweise ist eine Bebaubarkeit nicht möglich. Es gibt Ausnahmen, dass ab einer Grundstücksgröße von z.B. 14.000 m2, heute oft 15.000 m2, oder 30.000 m2 auch im Außenbereich oder im Nahbereich gebaut werden darf; dies ist allerdings von Gemeinde zu Gemeinde und Region zu Region unterschiedlich. Es ist dringend anzuraten, vor Unterschrift unter einen Kaufvertrag (anwaltlichen oder den Rat eines Architekten) Rat einzuholen. Für landwirtschaftliche Nutzgebäude wie zB einen Schafstall oder eine Traktorengarage, gibt es Ausnahmen die mitunter missbraucht werden. So wird dann nach Eintritt der achtjähigen Abrissverjährungsfrist schnell aus einem Schafstall ein Landhaus. Auch die Errichtung von Schwarzbauten, also Bauten ohne Bauerlaubnis, ist nach Ablauf dieser Verjährungsfrist in vielen Fällen nicht mehr rück ab zu wickeln. Auf den balearichen Inseln ist seit dem 1.1.2028 allerdings keine Verjährung im Aussenbereich mehr möglich.

zona urbana: Bewohnbares und bebaubares Gebiet, was man im Deutschen mit Baugebiet bezeichnen würde. Aus den gemeindlichen Plänen ergibt sich die Zulässigkeit der Bebaubarkeit. Hingegen bedeutet suelo urbanizable, dass es sich um ein Gebiet handelt, was ev. Bauland wird. Es ist allerdings noch nicht ausdrücklich mit einem Bebauungsplan versehen, man könnte es mehr mit dem deutschen Stichwort Bauerwartungsland übersetzen.

permiso de construcción (oder permiso de obra): Hierbei handelt es sich um die Bauerlaubnis. Sie wird permiso de obra mayor für Neubauten und permiso de obra menor bei Umbaumassnahmen genannt. Dabei wird häufig in notariellen oder auch privatschriftlichen Grundstückskaufverträgen zugesichert, dass eine solche besteht. In jedem Fall sollte man sich diese in Kopie übergeben lassen und sich danach beim zuständigen Bürgermeisteramt/Gemeindeverwaltung (= ayuntamiento) durch seinen Rechtsanwalt und Abogado über baurechtliche Vorschriften erkundigen. Dieser kann z.B. einen informe ubanistico einholen aus dem dann ersichtlich ist was, wie und wieviel auf einer bestimmten Parzelle gebaut werden darf. Meist dauert es einige Wochen bis das Amt diesen erstellt. Gelegentlich weigert sich ein Amt auch wegen veränderlicher und unsicherer Rechtslage eine solche baurechtliche Qualifikationsauskunft zu geben.

Spanisches Baurecht: Beratung durch Dr. Stiff

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