Grundbuchrecht

Das Wort escritura kommt in Immobilienangelegenheiten häufig auch als escritura pública vor. Es bedeutet direkt übersetzt nichts anderes als eine öffentliche also notarielle Urkunde. Vielfach handelt es sich dabei um den notariellen Kaufvertrag eines Hausgrundstücks. Dieser notarielle Kaufvertrag wird im spanischen Rechtsverkehr häufig wie eine Besitzurkunde ähnlich einem Fahrzeugbrief angesehen. Diese Ansicht ist zwar nicht richtig, erklärt aber warum damit so umgegangen wird und ist aber als Denkmodell brauchbar. Die escritura ist streng vom Privatvertrag zu unterscheiden.

 

registro de la propiedad (= Grundbuchamt): Sicherheit über die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück bietet erst ein Blick ins Grundbuch (= registro de la propiedad) und das Beantragen einer nota simple (= einfacher Grundbuchauszug), den die dazu zugelassenen Personen ohne Nachweis eines berechtigten Interesses meist innerhalb von 24 Stunden bekommen. Nur vom im Grundbuch eingetragenem Eigentümer kann man gutgläubig erwerben, andernfalls ist es sinnvoll, weitere Ermittlungen anzustellen. Aber auch im Falle eines richtig eingetragenen Eigentümers/Verkäufers sind nicht eingetragene Belastungen des Grundstücks bzw. der Immobilie denkbar, so dass sich Nachforschungen durch einen Anwalt anbieten, um spätere Folgeschäden in einer zumeist unbekannten fremden Rechtsordnung zu vermeiden.

Wir beantragen für Sie gerne eine nota simple (Grundbuchauszug):

  • a.) Dies kostet für Sie derzeit inklusive Postversand 150 €. Voraussetzung ist, dass alle Grundbuchdaten vorhanden sind.
  • b.) Ist nur der Name des Eigentümers bekannt und muss eine Recherche betrieben werden, dann liegen die derzeit Kosten bei 180 €.
  • c.) Die betreffenden Kosten sind vorher zu entrichten!

traducciones juradas (= amtliche Übersetzungen): Diese sind häufig in Immobilien- und Erbschafts- sowie in Justiz- und sonstigen Rechtsangelegenheiten im Verkehr mit Spanien erforderlich. Es ist wichtig zu wissen, dass es sich um eine amtliche Übersetzung einer vom Oberlandesgerichtspräsidenten oder einer vergleichbaren Justizinstitution in Deutschland / Österreich oder der Schweiz ermächtigten Übersetzerpersönlichkeit handeln muss. Übersetzungen von einfachen Übersetzungsbüros, die über einen solchen Justizstempel nicht verfügen, werden nicht anerkannt. In Spanien wird diese Ermächtigung vom Justizministerium in Madrid ausgesprochen. Amtliche Übersetzungen (traducción jurada): diese ist bei der Erbschaftsannahme erforderlich da dann der aus der Heimat stammende Erbschein ins Spanische zu übersetzen ist. Liegt keine internationale (mehrsprachige) Sterbeurkunde vor, muss auch eine nationale Sterbeurkunde amtlich übersetzt werden. Mehr erfahren Sie vom qualifizierten Übersetzer Ramon López: www.ralogo.com

asiento: Ist eine Art grundbruchrechtliche Vormerkung, die nur befristet gültig ist und den Anspruch auf Eigentumseintragung sichern kann. Gleichzeitig erfolgt auch eine Bestätigung im Tagesprotokoll (= diario, protocolo) des Grundbuchamtes darüber, dass ein eintragungspflichtiger Vorgang, z.B. Vorlage einer escritura pública als Kaufvertrag, vorgemerkt wurde. Dieser auch als asiento de presentación bezeichnete Vorgang entfaltet eine 60-tägige Schutz- und Sperrfrist (welche sich bis zu 180 Tage verlängern lässt) zugunsten des aus der vorgelegten Urkunde Berechtigten. Es gibt auch den asiento (de presentación) por telefax. Diesen sendet der Notar auf Verlangen einer Partei und nicht automatisch ans Grundbuchamt. Hierdurch entsteht ebenfalls eine Art Vormerkung, die den Käufer für eine Frist von zehn Tagen vor anderen Eintragungen schützt. Innerhalb dieser zehn Tage muss die Originalurkunde zum Erreichen eines normalen asiento mit 60-tägiger Frist vorgelegt werden oder eine Notariatsemail erreicht das. Diese Schutzinstrumente sind sinnvoll, man muss sie allerdings bezüglich der E-Mail Variante vom Notar verlangen bzw. darauf achten und danach die weiter Abwicklung der Urkunde (tramitación) seinem Rechtsanwalt oder einer Gestoria übergeben.

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