Der Immobilienkauf auf Mallorca oder sonst in Spanien unterscheidet sich deutlich vom Kauf einer Immobilie in Deutschland oder anderen europäischen Staaten, sodass einige Dinge zu beachten sind. Der Immobilienerwerb in Spanien muss nicht zwingend notariell beurkundet werden und auch der Kaufvertrag bedarf theoretisch nicht einmal der Schriftform. Für den rechtssicheren Erwerb ist die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch jedoch unabdingbar. Um unerwünschten Überraschungen durch die abweichende Gesetzeslage und Rechtsprechung oder im Nachhinein anfallende Kosten in immenser Höhe zu vermeiden, sollten Sie auf professionelle Unterstützung zurückgreifen und vor jedem Kaufabschluss eine gründliche Prüfung durchführen lassen. Darüber hinaus benötigt jede Person, die ihren Erstwohnsitz nicht in Spanien hat, aber dort geschäftstätig werden will oder auch nur eine Ferienimmobilie erwerben möchte, eine Ausländeridentifikationsnummer, die sogenannten N.I.E. (Número de Identificación de Extranjeros).
Immobilienkauf auf Mallorca und in Spanien – der Optionsvertrag
Wenn die Kaufentscheidung gefallen ist, wird für die Abwicklung in der Regel zuerst ein Optionsvertrag geschlossen, in dem die Einzelheiten des Kaufs festgehalten werden. Relevante Inhalte sind unter anderem die korrekte rechtliche Beschreibung der Immobilie, die Festlegung des endgültigen Kaufpreises sowie die Zahlungsbedingungen sowie die Übergabe der Kaufsache. Mit dem Unterzeichnen des Vertrages leistet der potenzielle Käufer in der Regel eine Anzahlung auf den Kaufpreis (z. B. auf ein Notartreuhandkonto), deren Höhe sich nach den vertraglich vereinbarten Konditionen richtet (meist 5% bis 10%). Für den Fall, dass der Käufer zurücktritt, verliert er seine Anzahlung. Sollte der Vertrag von Seiten des Verkäufers nicht zustande kommen, muss er die doppelte Anzahlungssumme an den Käufer zahlen, es sei denn etwas anderes wäre vereinbart worden.
Rechtsanwalt Dr. Stiff – Experte für Immobilienrecht auf Mallorca
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