Sehr geehrter Herr Maulsreiber!
Ja das geht. Der Weg ist der, dass zuerst die spanische Immobilie unter Beachtung verschiedener gesetzlicher Voraussetzungen z.B. in eine span. S.L. (GmbH nach span. Recht) eingelegt wird und nach Ablauf einer dreijährigen steuerschädlichen Frist die Anteile der Gesellschaft an die Kinder verkauft, verschenkt oder sonst übertragen werden. Da ergibt sich dann ein gestalterischer Spielraum. Ziel ist im Todeszeitpunkt des Erblassers alle Anteile auf die nächste Generation übertragen zu haben. Denn dann ist keine Erbmasse mehr da und ohne Erbmasse gibt es keine Erbschaftssteuer. Das gilt in jedem Land der Welt wo es Erbschaftssteuern gibt.
Eine andere Möglichkeit ist die Einlage der Immobilie in eine deutsche Gesellschaft (GmbH oder KG oder auch Kombination) dann zieht man die Erbschaftssteuerlast nach Deutschland oder auch nach Österreich oder in die Schweiz also ins Heimatland. Im Falle Deutschlands gilt dann beim Erben der Gesellschaftsanteile dt. Erbschaftssteuerrecht und damit ein Freibetrag für Kinder von 400.000 Euro und Ehegatten 500.000 Euro. In Österreich gibt es keine Erbschaftssteuern und so ist es dann steuerfrei. In der Schweiz gibt es Kantone mit sehr geringer und andere ohne Erbschaftssteuern. In jedem Fall ist es so billiger.
Problem sind die laufenden Kosten der Gesellschaften und die Besteuerung im Verkaufsfall.
Grob kann man sagen unter 1 Mio. Euro Wert lohnt es sich meist nicht.